Arbeitsbewilligungen / Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland

Das Freizügigkeitsabkommen mit der EU hat den Zugang zum Schweizerischen Arbeitsmarkt für viele EU-Bürger wesentlich erleichtert und das Bewilligungsverfahren vereinfacht.

Für Personen aus Drittstaaten ist es unverändert schwierig, Arbeitsbewilligungen zu erhalten. Dies hat sich auch mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) per 1. Januar 2008 nicht geändert.

Trotz den Erleichterungen für EU-Bürger bleibt die Praxis der kantonalen Behörden und des Bundes von Bedeutung. Bei der Entsendung von EU-Bürgern besteht ein Rechtsanspruch auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz grundsätzlich nur bis zu 90 Tagen pro Kalenderjahr.

Wir erstellen jedes Jahr viele verschiedenartige Bewilligungsgesuche und beraten Unternehmungen bei der Rekrutierung von ausländischen Arbeitskräften - für zeitlich beschränkte Projekte und für Festanstellungen.

Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen hängen oftmals mit Fragestellungen im Arbeits-, Steuer-  und Sozialversicherungsrecht zusammen. Bei Firmengründungen und der Errichtung von Zweigniederlassungen kommen ferner gesellschaftsrechtliche Aspekte hinzu. Wir bieten Beratung und Lösungsansätze zu allen Fragen.