Aktien- und Rechnungslegungsrecht
Parallel zur Revision des GmbH-Rechts sind im Aktienrecht («kleine Revision des Aktienrechts») verschiedene Anpassungen erfolgt. Einige Modifikationen wurden zudem im Handelsregister- und Firmenrecht vorgenommen.
Die Änderungen sind per 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
In einem weiteren Revisionsschritt, der sogenannten grossen Aktienrechtsrevision , sollen vor allem die Corporate Governance weiter verbessert, die Kapitalstrukturen flexibilisiert, die Generalversammlung modernisiert und ein zeitgemässes Buchführungs- und Rechnungslegungsrecht eingeführt werden. Der diesbezügliche Entwurf des Bundesrats wurde zusammen mit der Botschaft am 21. Dezember 2007 publiziert.
Wichtigste Neuerungen
- Einpersonengesellschaft
Neu ist die Gründung von Einpersonengesellschaften möglich (Art. 625 OR). - Abschaffung der Pflichtaktie
Verwaltungsratsmitglieder müssen neu nicht mehr Aktionäre sein (Art. 707 Abs. 1 OR). Im Gegenzug erhalten die Verwaltungsratsmitglieder das Recht zur Teilnahme an der Generalversammlung und zur Stellung von Anträgen, auch wenn sie nicht Aktionäre sind (Art. 702a OR). - Abschaffung des Nationalitäts- und Wohnsitzerfordernisses
Nach altem Recht mussten die Mitglieder des Verwaltungsrats mehrheitlich Personen sein, die in der Schweiz wohnhaft sind und das Schweizer Bürgerrecht besitzen (Art. 708 Abs. 1 Satz 1 OR). Bürger von EU- oder EFTA-Staaten wurden hinsichtlich Nationalität Schweizer Bürgern gleichgestellt. Zur Vermeidung dieses Standortnachteils und allfälliger Diskriminierungen von in der Schweiz lebenden Personen, die weder Schweizer noch EU- oder EFTA-Staatsangehörige sind, wird neu nur noch verlangt, dass die AG durch eine Person vertreten wird, die in der Schweiz Wohnsitz hat. Dieses Erfordernis kann durch ein Mitglied des Verwaltungsrats oder einen Direktor erfüllt werden (Art. 718 Abs. 4 OR). Die in der Schweiz wohnhafte Person muss über eine Einzelzeichnungsberechtigung verfügen, ansonsten müssen zwei Personen mit Kollektivunterschrift zu zweien in der Schweiz wohnhaft sein. Weiterhin gilt, dass mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates zu Vertretung befugt sein muss. - Verträge zwischen der Gesellschaft und ihrem Vertreter
Für Verträge zwischen der Gesellschaft und ihrem Vertreter verlangt Art. 718b OR das Schrifterfordernis. Allerdings gilt dieses Erfordernis nicht für Verträge des laufenden Geschäfts, bei denen die Leistung der Gesellschaft den Wert von 1'000 Schweizer Franken nicht übersteigt. Lässt sich die Leistung nicht in Geld beziffern, so sind die Verträge stets schriftlich abzufassen. Der Wert innerlich zusammenhängender Verträge ist zusammenzurechnen. - Mängel in der Organisation der AG
Mängel in der gesetzlich vorgeschriebenen Organisation der Gesellschaft werden neu einheitlich geregelt. Fehlt der Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt, so kann ein Aktionär, ein Gläubiger oder der Handelsregisterführer dem Richter beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen (Art. 731b Abs. 1 OR). Als mögliche Massnahmen kommen eine Fristansetzung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, die Ernennung des fehlenden Organs oder eines Sachwalters oder die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft in Frage (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 OR). - Herabsetzung des Aktienkapitals im Fall einer Sanierung
Die Generalversammlung kann im Fall eines Kapitalverlusts gemäss Art. 725 Abs. 1 OR als Sanierungsmassnahme einen Kapitalschnitt beschliessen. Ist das Aktienkapital nach objektiver Beurteilung vollständig verloren, kann dieses auf null herabgesetzt und unmittelbar anschliessend wieder erhöht werden. Nach der Rechtsprechung zum alten Recht hatten bisherige Aktionäre ihre Gesellschafterstellung und damit ein Stimmrecht beibehalten, ungeachtet der Vernichtung der Aktien und Nichtbeteiligung an der Wiedererhöhung des Kapitals. In Art. 732a Abs. 1 OR wird nun festgehalten, dass die bisherigen Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre untergehen, wenn das Aktienkapital zum Zweck der Sanierung auf null herabgesetzt und anschliessend wieder erhöht wird. Die bisherigen Aktien sind zu vernichten. Bei der Wiedererhöhung des Aktienkapitals steht den bisherigen Aktionären ein unentziehbares Bezugsrecht zu (Art. 732a Abs. 2 OR).
AG oder GmbH?
Das neue GmbH-Recht bietet Unternehmern zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, erschwert aber auch die Wahl der optimalen Gesellschaftsform. Folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Unterschiede zwischen GmbH und AG.
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